436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Dabei steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der frei mandatierten Verteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). 5.2.2. Bei den Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt, womit im Beschwerdeverfahren die Beschwerdeführerin entschädigungspflichtig wird. In Bezug auf die Höhe der zuzusprechenden Entschädigung ist auf den angemessenen Zeitaufwand des - 12 -