Andernfalls wäre der Beschuldigte so zu bestrafen, wie er sich den Sachverhalt vorgestellt hat. Wie bereits ausgeführt, wäre die Tätlichkeit in diesem Fall aufgrund der ausgeübten Notwehrhilfe gerechtfertigt, zumal sowohl der Grundsatz der Proportionalität als auch der Subsidiarität eingehalten wurden. 4.6. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt hat. Weitere Beweisabnahmen wie etwa die Befragung von D._____ sind nicht nötig. Die Beschwerde ist abzuweisen.