schwangere Ehefrau befand (sie wurde an den Haaren gerissen und ihr Kopf war nach unten gerichtet), musste er jedoch rasch eine Entscheidung treffen und handeln. Dies schliesst nicht aus, dass er sich über die Rolle der Beschwerdeführerin geirrt haben könnte (er hält sie für eine Angreiferin, was jedoch nicht der Fall war). In diesem Falle wäre weiter zu prüfen, ob der Irrtum vermeidbar war (Art. 13 Abs. 2 StGB), wobei bejahendenfalls eine Strafbarkeit nicht vorläge, da der Tatbestand der Tätlichkeiten nicht in Fahrlässigkeit begangen werden kann. Andernfalls wäre der Beschuldigte so zu bestrafen, wie er sich den Sachverhalt vorgestellt hat.