4.5. Für den Fall, dass tatsächlich ein physischer Angriff seitens der Beschwerdeführerin auf D._____ bestand oder der Beschuldigte das Verhalten der Beschwerdeführerin als einen Angriff auf seine Frau und das ungeborene Kind (fehl-)deutete, wäre ebenfalls ein Freispruch des Beschuldigten zu erwarten, zumal dann eine Notwehrsituation nach Art. 15 StGB vorläge bzw. der Beschuldigte über den Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB so beurteilt würde, als ob ein notwehrfähiger Angriff vorgelegen hätte (zur Putativnotwehr vgl. NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 41 ff.