__ dürfte es dem aufgrund von Schreien seiner Ehefrau und Tochter herbeigeeilten Beschuldigten schwergefallen sein, die Beteiligung der Beschwerdeführerin an der Auseinandersetzung einzuschätzen, zumal die Beschwerdeführerin offenkundig vom Hausverbot gegen C._____ gewusst und diese trotzdem nicht aus dem Haus verwiesen hatte. Dies hat umso mehr zu gelten, als Auseinandersetzungen der vorliegenden Art ohnehin regelmässig schwer überschaubar sind und die Absicht des Beschuldigten darauf gerichtet gewesen sein dürfte, seine schwangere Frau so schnell als möglich in Sicherheit und ausser Reichweite von C._____ und der Beschwerdeführerin zu bringen.