Angesichts der offenbar seit einiger Zeit ausgesprochen zerrütteten Beziehung zur Beschwerdeführerin und zu C._____ dürfte es dem aufgrund von Schreien seiner Ehefrau und Tochter herbeigeeilten Beschuldigten schwergefallen sein, die Beteiligung der Beschwerdeführerin an der Auseinandersetzung einzuschätzen, zumal die Beschwerdeführerin offenkundig vom Hausverbot gegen C._____ gewusst und diese trotzdem nicht aus dem Haus verwiesen hatte.