Notstand erlaubt die Rettung eines Rechtsgutes auf Kosten eines anderen (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 5 zu Art. 15 StGB). Eine mildere Reaktion als ein kurzes Wegstossen ist kaum denkbar. Dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin besonders heftig gestossen oder angefasst hätte, wird von niemandem geltend gemacht. Zu berücksichtigen sind sodann die von den befragten Beteiligten beschriebenen familiären Umstände zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung. Angesichts der offenbar seit einiger Zeit ausgesprochen zerrütteten Beziehung zur Beschwerdeführerin und zu C.___