4.4.2. Angesichts der handgreiflichen Auseinandersetzung durfte und musste der Beschuldigte von einer unmittelbaren Gefährdung der Gesundheit seiner Frau und des gemeinsamen ungeborenen Kindes ausgehen. Notstand erfasst jede Gefahr für ein rechtlich geschütztes Gut (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 5 zu Art. 15 StGB). Soweit der Beschuldigte dieser unmittelbaren Gefährdung begegnete, indem er C._____ und die Beschwerdeführerin, welche physisch in die Auseinandersetzung eingriff, von D._____ wegdrückte und aus dem Haus stiess bzw. die Beschwerdeführerin an den Oberarmen festhielt und von D._____ wegstiess, worauf die Beschwerdeführerin - 10 -