Notstand setzt weder einen rechtswidrigen Angriff noch überhaupt einen Angriff voraus, d. h. Notstand kommt nur in Frage, wenn entweder kein Angriff besteht oder infolge eines rechtswidrigen Angriffes in die Rechtsgüter nicht des Angreifers, sondern eines Dritten eingegriffen wird (Nötigungsnotstand; NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 4 zu Art. 17 StGB mit Hinweisen).