18 Abs. 2 StGB den Schuldvorwurf entfallen (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 18 StGB). Die vom Notstand vorausgesetzte Gefahr kann auch in einem rechtswidrigen Angriff bestehen, sei er gegenwärtig oder unmittelbar drohend. Ist dies der Fall und wird zu seiner Abwehr in die Rechtsgüter des Angreifers eingegriffen, so handelt es sich nicht um Notstand, sondern um Notwehr. Notstand setzt weder einen rechtswidrigen Angriff noch überhaupt einen Angriff voraus, d. h. Notstand kommt nur in Frage, wenn entweder kein Angriff besteht oder infolge eines rechtswidrigen Angriffes in die Rechtsgüter nicht des Angreifers, sondern eines Dritten eingegriffen wird (Nötigungsnotstand;