Es muss eine Güterkollision vorliegen. Die fragliche Handlung dient der Wahrung eines individuellen Rechtsguts, das sich in unmittelbarer Gefahr befindet, indem in ein anderes Rechtsgut eingegriffen wird (MARCEL ALEXANDER NIG- GLI/CAROLA GÖHLICH, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 18 StGB). Ausschlaggebend ist sodann die Verhältnismässigkeit der Notstandshandlung. Abgestellt wird dabei auf die Rettung eines hochwertigen Gutes und auf die Frage, ob es dem Täter zuzumuten war, das gefährdete Rechtsgut preiszugeben oder nicht. War die Preisgabe nicht zumutbar, so lässt Art. 18 Abs. 2 StGB den Schuldvorwurf entfallen (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.