4.4. Der Beschuldigte macht geltend, er habe nur seine schwangere Frau beschützen wollen, weshalb die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das -9- Vorliegen eines entschuldbaren Notstandes gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB bejahte. Zwar ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach substanziiert bestreitet. In erster Linie wendet sie sich gegen die Sachverhaltsfeststellung in der angefochtenen Verfügung. Unbesehen dessen sind die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht offenkundig unzutreffend.