Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte dazustiess, physisch an der Auseinandersetzung beteiligt war, wobei zunächst offengelassen werden kann, ob sie lediglich schlichten wollte oder D._____ auch selbst an den Haaren gerissen hat. Damit erscheint der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend gemachte Sachverhalt, wonach sie sich bereits auf dem Balkon befunden, nicht an der physischen Auseinandersetzung beteiligt gewesen und vom Beschuldigten grundlos geschubst worden sei, nicht überzeugend.