konnte. Die Beschwerdeführerin selbst anerkennt, versucht zu haben, ihre Schwiegertöchter voneinander zu trennen (Beschwerde, S. 6). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte dazustiess, physisch an der Auseinandersetzung beteiligt war, wobei zunächst offengelassen werden kann, ob sie lediglich schlichten wollte oder D._____ auch selbst an den Haaren gerissen hat.