D._____ machte ebenfalls die Unterscheidung zwischen drinnen und draussen, wobei auch ihr zufolge die Auseinandersetzung drinnen stattfand, die Beschwerdeführerin dazugekommen sei und lediglich deren Verletzungen – insofern zutreffend die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2024, S. 2 – draussen bzw. beim Sturz "nach draussen" entstanden seien (vgl. EV D._____, Frage 15; Rapport der Regionalpolizei Zurzibiet vom 27. Juli 2023, S. 4). Diesbezüglich kann angemerkt werden, dass die Aussagen von D._____ grundsätzlich glaubhaft sind. Jedenfalls bestätigte sie nicht ohne Weiteres die Version ihres Ehemannes, sondern gab zu, welche Handlungen sie nicht selbst sehen