Nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin sich auf dem Balkon befand, während die Auseinandersetzung in der Küche stattfand. Sogar C._____ gab an, dass die Beschwerdeführerin herbeigeeilt sei und der Beschuldigte beide, d.h. sie und die Beschwerdeführerin, aus dem Haus gestossen habe (vgl. Rapport der Regionalpolizei Zurzibiet vom 27. Juli 2023, S. 4). D.__