Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschuldigte und D._____ gaben übereinstimmend an, dass sich der Beschuldigte erst auf entsprechende Hilferufe von D._____ bzw. der gemeinsamen Tochter hin zu den Kontrahentinnen begab. Nach Aussage der Beteiligten befand sich D._____ zu diesem Zeitpunkt mitten in einer physischen Auseinandersetzung mit C._____ und wurde von dieser an den Haaren gerissen. Nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin sich auf dem Balkon befand, während die Auseinandersetzung in der Küche stattfand.