4.3. Strittig ist jedoch, ob der Beschuldigte die Beschwerdeführerin grundlos weggestossen hat oder ob auch die Beschwerdeführerin aktiv bzw. physisch in die Auseinandersetzung eingegriffen hat, entweder indem sie schlichten und die beiden Kontrahentinnen trennen wollte oder indem sie D._____ ebenfalls an den Haaren riss.