_ vom 28. Juli 2023; damit übereinstimmend die von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos, teilweise datiert auf den 28. Juli 2023 [Beschwerdebeilage 3 sowie Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2024]). Das Vorliegen -8- einer tatbestandsmässigen Tätlichkeit ist damit zu bejahen (vgl. dazu insbesondere auch die Beschwerdeantwort des Beschuldigten, S. 3, wonach er die tätliche Einwirkung auf die Beschwerdeführerin nicht bestreitet).