Sie habe in der Folge eine Fehlgeburt erlitten (EV D._____, Fragen 16 und 23). 4.2. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zwischen C._____ und D._____ an den Oberarmen packte und wegstiess, wodurch die Beschwerdeführerin gestürzt ist. Der Sturz führte mutmasslich zu Hämatomen am Oberschenkel lateral, Oberarm dorsolateral sowie am Thorax lateral, jeweils rechtsseitig (vgl. das Arztzeugnis von Dr. med. E._____ vom 28. Juli 2023;