In Fragen 27 ff. präzisierte die Beschwerdeführerin, dass sich die beiden anderen in der Küche befunden hätten, während sie selbst auf dem Balkon gewesen sei. Jetzt würden der Beschuldigte und D._____ behaupten, sie habe C._____ eingeladen. Diese sei jedoch von sich aus ins Haus gekommen. Seit D._____ mit dem Beschuldigten verheiratet sei, hätten die beiden Probleme (EV Beschwerdeführerin, Frage 16). Etwa einen Monat vor dem Ereignis sei es zu Streitigkeiten zwischen D._____ und der Tochter von C._____ gekommen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe C._____ gesagt, sie solle nicht mehr ins Haus kommen (EV Beschwerdeführerin, Fragen 24, 26).