4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin gab am 12. September 2023 im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann, ihrem Sohn (Beschuldigter), seiner Ehefrau D._____ und deren gemeinsamer Tochter im Einfamilienhaus in Kleindöttingen gewohnt (Einvernahme [EV] Beschwerdeführerin, Frage 19). Ihre Schwiegertochter, C._____, habe die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2023 zuhause besucht. Sie habe C._____ auf den Balkon geschickt, um in der Küche Kaffee zu machen. Dann sei D._____ dazugekommen. D._____ habe C._____, als diese gerade auf den Balkon habe gehen wollen, gepackt und sie gefragt, weshalb sie zu ihr ins Haus gekommen sei.