Der Einstellungsgrund der Rechtfertigung (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO) ist nicht im technischen Sinne eng auszulegen. Neben Rechtfertigungsgründen wie Notwehr, Notwehrhilfe (Art. 15 StGB), rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB), gesetzliche Erlaubnistatbestände (Art. 14 StGB) und die übergesetzlichen Rechtfertigungsgründe wie die Einwilligung des Verletzten, führt – obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – auch das Vorliegen von Schuldausschlussgründen wie entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 2 StGB) oder entschuldbarer Notstand (Art. 18 Abs. 2 StGB) zu einer Einstellung (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.