Zum Zeitpunkt des Eingreifens des Beschuldigten sei sie gar nicht an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen. Von einem entschuldbaren Notstand oder Sachverhaltsirrtum könne keine Rede sein. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Einstellung hat ebenfalls zu erfolgen, wenn das inkriminierte Verhalten den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO).