2.6. In ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, die zu den Akten gereichten Fotos seien entgegen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach durchaus als Beweis für die erlittenen Verletzungen geeignet. Diese seien auch nicht entstanden, weil der Beschuldigte seine Ehefrau habe beschützen wollen. Die Beschwerdeführerin habe die Ehefrau und die Schwägerin des Beschuldigten trennen wollen, was ihr aufgrund ihrer verletzten Hand nicht gelungen sei und weshalb sie sich vom Streit in der Küche auf den Balkon wegbegeben habe. Zum Zeitpunkt des Eingreifens des Beschuldigten sei sie gar nicht an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen.