Der Beschuldigte habe offensichtlich nur seine Ehefrau schützen wollen und sei angesichts dieser Situation auch dazu berechtigt gewesen. Eine Befragung der Schwägerin des Beschuldigten dränge sich nicht auf, zumal die Einstellung des Verfahrens bereits gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin gerechtfertigt sei. Die -5- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe den Sachverhalt damit genügend abgeklärt und das Verfahren zu Recht eingestellt.