Da es sich bei einer tätlichen Auseinandersetzung regelmässig um ein dynamisches und schwer überschaubares Geschehen handle, wäre der Sachverhaltsirrtum im vorliegenden Fall als unvermeidbar zu qualifizieren und auf die subjektive Vorstellung des Beschuldigten abzustellen, was ebenfalls zu einer Einstellung des Verfahrens führen würde. Bei einem vermeidbaren Sachverhaltsirrtum wäre der Beschuldigte wegen fahrlässiger Begehung der Tat zu bestrafen, was bei einer Tätlichkeit ausser Betracht falle. Eine fahrlässige Körperverletzung werde von der Beschwerdeführerin sodann nicht geltend gemacht und sei aufgrund der Arztberichte und Fotos auch nicht erstellt.