2.4. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verwies in ihrer Beschwerdeantwort auf die Begründung der Einstellungsverfügung. Sie fügte an, dass der Beschuldigte – sollte er irrtümlicherweise von einem Angriff der Beschwerdeführerin auf seine Ehefrau ausgegangen sein – einem Sachverhaltsirrtum unterlegen wäre. Da es sich bei einer tätlichen Auseinandersetzung regelmässig um ein dynamisches und schwer überschaubares Geschehen handle, wäre der Sachverhaltsirrtum im vorliegenden Fall als unvermeidbar zu qualifizieren und auf die subjektive Vorstellung des Beschuldigten abzustellen, was ebenfalls zu einer Einstellung des Verfahrens führen würde.