2.3. Die Beschwerdeführerin führte mit Beschwerde aus, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und einseitig auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt, ohne etwa die Schwägerin des Beschuldigten zu befragen. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten habe sie dessen Ehefrau nicht an den Haaren gezogen, sondern habe sie ihre streitenden Schwiegertöchter (Ehefrau und Schwägerin des Beschuldigten) lediglich trennen wollen. Der Beschuldigte sei folglich nicht berechtigt gewesen, sie wegzustossen und habe sich auch nicht in einem entschuldbaren Notstand befunden. Sie reichte Fotos ihrer (angeblich) erlittenen Verletzungen zu den Akten.