2.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die Einstellung des Strafverfahrens im Wesentlichen damit, der Beschuldigte bestreite nicht, die Beschwerdeführerin anlässlich einer Auseinandersetzung am 26. Juli 2023 gestossen zu haben. Er habe dabei aber lediglich seine -4- schwangere Ehefrau beschützen wollen, welche von seiner Schwägerin und der Beschwerdeführerin an den Haaren gezogen worden sei. Dem Beschuldigten sei nicht zuzumuten gewesen, die Gesundheit seiner Ehefrau preiszugeben, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 18 Abs. 2 StGB (entschuldbarer Notstand) einzustellen sei.