3.2. Die mit Verfügung der Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 28. März 2024 eingeforderte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten bezahlte die Beschwerdeführerin am 8. April 2024 an die Obergerichtskasse. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.5. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 13. Mai 2024 Stellung. -3-