{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-08-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2024-13_2024-08-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9395", "Checksum": "07fae383d8c7d0d2428af8470f56116c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2024.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 12.08.2024 SBE.2024.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:46:15", "Checksum": "786e9544d9a6df7b34ef5d5cf795d970", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 12.08.2024 SBE.2024.13\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2024.13\n(STA.2023.4612)\nArt. 233\n\nEntscheid vom 12. August 2024\n\nBesetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin\nGerichtsschreiberin Groebli Arioli\n\nBeschwerde- A._____, […]\nführerin […]\nvertreten durch Rechtsanwalt Burim Imeri,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach,\ngegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG\n\nBeschuldigter B._____, […]\n[…]\nverteidigt durch Rechtsanwalt Simon Berger,\n[…]\n\nAnfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach\ngegenstand vom 5. März 2024\n\nin der Strafsache gegen B._____\n-2-\n\nDie Vizepräsidentin entnimmt den Akten:\n\n1.\nA._____ (Beschwerdeführerin) stellte am 12. September 2023 Strafantrag\ngegen B._____ (Beschuldigter) wegen einer angeblich am 26. Juli 2023 zu\nihrem Nachteil begangenen Tätlichkeit und konstituierte sich als Privatklägerin.\n\n2.\nDie Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verfügte am 5. März 2024 die Einstellung des Verfahrens. Diese Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 8. März 2024 genehmigt.\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 21. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die\nihr am 13. März 2024 zugestellte Einstellungsverfügung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit den folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nEs sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach\nvom 05. März 2024 aufzuheben.\n\n2.\nDie Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sei anzuweisen, das Strafverfahren\ngegen B._____ fortzuführen.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwST.\"\n\n3.2.\nDie mit Verfügung der Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 28. März 2024 eingeforderte Sicherheit von\nFr. 1'000.00 für allfällige Kosten bezahlte die Beschwerdeführerin am\n8. April 2024 an die Obergerichtskasse.\n\n3.3.\nDie Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort\nvom 16. April 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.\n\n3.4.\nDer Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2024\ndie Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\n3.5.\nDie Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 13. Mai 2024 Stellung.\n-3-\n\n3.6.\nDer Beschuldigte hielt mit Eingabe vom 13. Mai 2024 fest, dass er die\nRechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach teile und reichte\nseine Honorarnote ein.\n\nDie Vizepräsidentin zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum\nGegenstand hat (lit. a) oder wenn diese ausschliesslich die wirtschaftlichen\nNebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr\nals Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (lit. b).\n\nDem vorliegenden Verfahren liegt einzig eine Übertretung zugrunde, weshalb die Vizepräsidentin als Verfahrensleiterin allein zuständig ist, über die\nBeschwerde zu entscheiden.\n\n1.2.\nEinstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322\nAbs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1\ni.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdeführerin (Mutter des Beschuldigten) wirft dem Beschuldigten vor, er habe sie im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen C._____ (Schwägerin des Beschuldigten) und D._____ (Ehefrau des\nBeschuldigten) am 26. Juli 2023 im von der Beschwerdeführerin und ihrem\nEhemann sowie der Familie des Beschuldigten bewohnten Einfamilienhaus\nin Kleindöttingen ungerechtfertigt an den Armen gepackt und zu Boden gestossen. Dabei habe sie sich leichte Verletzungen zugezogen.\n\n2.2.\nDie Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die Einstellung des\nStrafverfahrens im Wesentlichen damit, der Beschuldigte bestreite nicht,\ndie Beschwerdeführerin anlässlich einer Auseinandersetzung am\n26. Juli 2023 gestossen zu haben. Er habe dabei aber lediglich seine\n-4-\n\nschwangere Ehefrau beschützen wollen, welche von seiner Schwägerin\nund der Beschwerdeführerin an den Haaren gezogen worden sei. Dem Beschuldigten sei nicht zuzumuten gewesen, die Gesundheit seiner Ehefrau\npreiszugeben, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 18 Abs. 2 StGB\n(entschuldbarer Notstand) einzustellen sei.\n\n2.3.\nDie Beschwerdeführerin führte mit Beschwerde aus, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und\neinseitig auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt, ohne etwa die\nSchwägerin des Beschuldigten zu befragen. Entgegen den Aussagen des\nBeschuldigten habe sie dessen Ehefrau nicht an den Haaren gezogen, sondern habe sie ihre streitenden Schwiegertöchter (Ehefrau und Schwägerin\ndes Beschuldigten) lediglich trennen wollen. Der Beschuldigte sei folglich\nnicht berechtigt gewesen, sie wegzustossen und habe sich auch nicht in\neinem entschuldbaren Notstand befunden. Sie reichte Fotos ihrer (angeblich) erlittenen Verletzungen zu den Akten.\n\n"}