Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2024.13 (STA.2023.4612) Art. 233 Entscheid vom 12. August 2024 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Burim Imeri, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter B._____, […] […] verteidigt durch Rechtsanwalt Simon Berger, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegenstand vom 5. März 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. A._____ (Beschwerdeführerin) stellte am 12. September 2023 Strafantrag gegen B._____ (Beschuldigter) wegen einer angeblich am 26. Juli 2023 zu ihrem Nachteil begangenen Tätlichkeit und konstituierte sich als Privatklä- gerin. 2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verfügte am 5. März 2024 die Ein- stellung des Verfahrens. Diese Einstellungsverfügung wurde von der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 8. März 2024 genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 21. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 13. März 2024 zugestellte Einstellungsverfügung bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Be- schwerde mit den folgenden Anträgen: " 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 05. März 2024 aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen B._____ fortzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwST." 3.2. Die mit Verfügung der Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts vom 28. März 2024 eingeforderte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten bezahlte die Beschwerdeführerin am 8. April 2024 an die Obergerichtskasse. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.5. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 13. Mai 2024 Stellung. -3- 3.6. Der Beschuldigte hielt mit Eingabe vom 13. Mai 2024 fest, dass er die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach teile und reichte seine Honorarnote ein. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. 1.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Novem- ber 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde ge- mäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (lit. a) oder wenn diese ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (lit. b). Dem vorliegenden Verfahren liegt einzig eine Übertretung zugrunde, wes- halb die Vizepräsidentin als Verfahrensleiterin allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden. 1.2. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die üb- rigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin (Mutter des Beschuldigten) wirft dem Beschuldig- ten vor, er habe sie im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung zwi- schen C._____ (Schwägerin des Beschuldigten) und D._____ (Ehefrau des Beschuldigten) am 26. Juli 2023 im von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann sowie der Familie des Beschuldigten bewohnten Einfamilienhaus in Kleindöttingen ungerechtfertigt an den Armen gepackt und zu Boden ge- stossen. Dabei habe sie sich leichte Verletzungen zugezogen. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die Einstellung des Strafverfahrens im Wesentlichen damit, der Beschuldigte bestreite nicht, die Beschwerdeführerin anlässlich einer Auseinandersetzung am 26. Juli 2023 gestossen zu haben. Er habe dabei aber lediglich seine -4- schwangere Ehefrau beschützen wollen, welche von seiner Schwägerin und der Beschwerdeführerin an den Haaren gezogen worden sei. Dem Be- schuldigten sei nicht zuzumuten gewesen, die Gesundheit seiner Ehefrau preiszugeben, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 18 Abs. 2 StGB (entschuldbarer Notstand) einzustellen sei. 2.3. Die Beschwerdeführerin führte mit Beschwerde aus, die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und einseitig auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt, ohne etwa die Schwägerin des Beschuldigten zu befragen. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten habe sie dessen Ehefrau nicht an den Haaren gezogen, son- dern habe sie ihre streitenden Schwiegertöchter (Ehefrau und Schwägerin des Beschuldigten) lediglich trennen wollen. Der Beschuldigte sei folglich nicht berechtigt gewesen, sie wegzustossen und habe sich auch nicht in einem entschuldbaren Notstand befunden. Sie reichte Fotos ihrer (angeb- lich) erlittenen Verletzungen zu den Akten. 2.4. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verwies in ihrer Beschwerdeantwort auf die Begründung der Einstellungsverfügung. Sie fügte an, dass der Be- schuldigte – sollte er irrtümlicherweise von einem Angriff der Beschwerde- führerin auf seine Ehefrau ausgegangen sein – einem Sachverhaltsirrtum unterlegen wäre. Da es sich bei einer tätlichen Auseinandersetzung regel- mässig um ein dynamisches und schwer überschaubares Geschehen handle, wäre der Sachverhaltsirrtum im vorliegenden Fall als unvermeidbar zu qualifizieren und auf die subjektive Vorstellung des Beschuldigten abzu- stellen, was ebenfalls zu einer Einstellung des Verfahrens führen würde. Bei einem vermeidbaren Sachverhaltsirrtum wäre der Beschuldigte wegen fahrlässiger Begehung der Tat zu bestrafen, was bei einer Tätlichkeit aus- ser Betracht falle. Eine fahrlässige Körperverletzung werde von der Be- schwerdeführerin sodann nicht geltend gemacht und sei aufgrund der Arzt- berichte und Fotos auch nicht erstellt. 2.5. Der Beschuldigte führte mit Beschwerdeantwort aus, die Beschwerdefüh- rerin habe selbst angegeben, dass er nur wegen seiner Ehefrau in den Streit eingegriffen habe. Aufgrund der sich präsentierenden Situation habe der Beschuldigte von einem Angriff auf seine Ehefrau ausgehen dürfen, da er nach seinem Dazustossen gesehen habe, dass sie von seiner Schwä- gerin an den Haaren gezogen werde und die Beschwerdeführerin ebenfalls in den Streit eingreife. Der Beschuldigte habe offensichtlich nur seine Ehe- frau schützen wollen und sei angesichts dieser Situation auch dazu berech- tigt gewesen. Eine Befragung der Schwägerin des Beschuldigten dränge sich nicht auf, zumal die Einstellung des Verfahrens bereits gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin gerechtfertigt sei. Die -5- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe den Sachverhalt damit genügend abgeklärt und das Verfahren zu Recht eingestellt. 2.6. In ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, die zu den Akten gereichten Fotos seien entgegen der Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach durchaus als Beweis für die erlittenen Verletzungen geeignet. Diese seien auch nicht entstanden, weil der Beschuldigte seine Ehefrau habe beschützen wollen. Die Beschwerdeführerin habe die Ehe- frau und die Schwägerin des Beschuldigten trennen wollen, was ihr auf- grund ihrer verletzten Hand nicht gelungen sei und weshalb sie sich vom Streit in der Küche auf den Balkon wegbegeben habe. Zum Zeitpunkt des Eingreifens des Beschuldigten sei sie gar nicht an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen. Von einem entschuldbaren Notstand oder Sachver- haltsirrtum könne keine Rede sein. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Einstellung hat ebenfalls zu erfol- gen, wenn das inkriminierte Verhalten den objektiven und subjektiven Tat- bestand einer Strafnorm nicht erfüllt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Der Einstellungsgrund der Rechtfertigung (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO) ist nicht im technischen Sinne eng auszulegen. Neben Rechtfertigungsgrün- den wie Notwehr, Notwehrhilfe (Art. 15 StGB), rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB), gesetzliche Erlaubnistatbestände (Art. 14 StGB) und die übergesetzlichen Rechtfertigungsgründe wie die Einwilligung des Verletz- ten, führt – obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – auch das Vor- liegen von Schuldausschlussgründen wie entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 2 StGB) oder entschuldbarer Notstand (Art. 18 Abs. 2 StGB) zu einer Einstellung (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 21 zu Art. 319 StPO; MATTHIAS HEINIGER/RONNY RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 319 StPO). Eine Einstellung kommt in diesen Fällen nur in Frage, wenn bei Anklageerhebung mit Sicherheit ein Freispruch zu erwarten ist. Nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" ist in Zweifelsfällen der Entscheid auch hier dem Gericht zu überlassen und demzufolge Anklage zu erheben (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 22 zu Art. 319 StPO). -6- 3.2. Der angefochtenen Verfügung liegt der Vorwurf der Tätlichkeiten zugrunde. Tatbestandsmässig handelt, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben (Art. 126 Abs. 1 StGB). 4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin gab am 12. September 2023 im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung mit ihrem Ehe- mann, ihrem Sohn (Beschuldigter), seiner Ehefrau D._____ und deren ge- meinsamer Tochter im Einfamilienhaus in Kleindöttingen gewohnt (Einver- nahme [EV] Beschwerdeführerin, Frage 19). Ihre Schwiegertochter, C._____, habe die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2023 zuhause besucht. Sie habe C._____ auf den Balkon geschickt, um in der Küche Kaffee zu machen. Dann sei D._____ dazugekommen. D._____ habe C._____, als diese gerade auf den Balkon habe gehen wollen, gepackt und sie gefragt, weshalb sie zu ihr ins Haus gekommen sei. Die beiden hätten sich gegen- seitig an den Haaren gerissen, bis D._____ geschrien und den Beschuldig- ten herbeigerufen habe. Sie (Beschwerdeführerin) habe versucht, ihre Schwiegertöchter zu trennen und habe sich auf den Balkon begeben. Auf- grund einer Verletzung sei ihr dies allerdings nicht gelungen. Dann sei der zuvor herbeigeeilte Beschuldigte, anstelle die beiden zu trennen, auf sie zugekommen und habe sie zu Boden gestossen. In Fragen 27 ff. präzisierte die Beschwerdeführerin, dass sich die beiden anderen in der Küche befun- den hätten, während sie selbst auf dem Balkon gewesen sei. Jetzt würden der Beschuldigte und D._____ behaupten, sie habe C._____ eingeladen. Diese sei jedoch von sich aus ins Haus gekommen. Seit D._____ mit dem Beschuldigten verheiratet sei, hätten die beiden Probleme (EV Beschwer- deführerin, Frage 16). Etwa einen Monat vor dem Ereignis sei es zu Strei- tigkeiten zwischen D._____ und der Tochter von C._____ gekommen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe C._____ gesagt, sie solle nicht mehr ins Haus kommen (EV Beschwerdeführerin, Fragen 24, 26). Der Beschuldigte habe sie absichtlich gestossen. Er habe dies angeblich wegen seiner Ehe- frau getan, da er gedacht habe, die Beschwerdeführerin habe C._____ ins Haus gelassen (EV Beschwerdeführerin, Fragen 32 und 35). 4.1.2. Der Beschuldigte gab am 5. Oktober 2023 an, C._____ habe das Haus am besagten Tag trotz eines zuvor mündlich erteilten Hausverbots betreten. Aufgrund des Geschreis sei er aus der Garage ins Haus gerannt und habe gesehen, dass die Beschwerdeführerin und C._____ seine Ehefrau ange- griffen hätten. Er habe sie dann im Affekt getrennt. Als er zum Streit dazu- gekommen sei, sei seine Ehefrau "kopfüber" dagestanden, während C._____ sowie die Beschwerdeführerin die Hände über ihrem Kopf gehabt -7- und sie an den Haaren gerissen hätten. Seine Tochter sei danebengestan- den und habe geschrien und geweint. Sie seien in der Küche gestanden. Er habe tags zuvor erfahren, dass seine Ehefrau schwanger sei und habe nicht gewollt, dass ihr etwas passiere. So sei er dazwischengegangen und habe C._____ und die Beschwerdeführerin von seiner Ehefrau wegge- drückt, an den Oberarmen gegriffen und diese auf den Balkon gestossen. Dabei sei die Beschwerdeführerin über C._____ gestürzt und hingefallen. Er habe sie nicht geschlagen und habe sie auch nicht stark gestossen, er habe nur seine schwangere Ehefrau beschützen wollen. Sie habe das un- geborene Kind in der Folge verloren (EV Beschuldigter, Fragen 13, 17, 19, 22 und 24). Er habe seine Familie immer finanziell unterstützt, habe die Mittel aber nach einem Vorfall gekürzt. Dies habe den Beteiligten nicht ge- passt und nun würden sie versuchen, ihm mit dieser Anzeige eins auszu- wischen (EV Beschuldigter, Frage 13). 4.1.3. D._____ gab am 12. Dezember 2023 an, C._____ habe immer versucht, sich in alles einzumischen und habe sie wie Dreck behandelt, so dass sie ihr ein "Hausverbot" erteilt habe (EV D._____, Frage 15). Als sie C._____ am 26. Juli 2024 im Haus gesehen habe, habe sie diese zunächst gebeten, das Haus zu verlassen, ansonsten sie die Polizei verständige. C._____ habe sie in diesem Moment geschubst, worauf sie (D._____) Erstere am Kragen gepackt habe. C._____ habe sie in der Folge an den Haaren ge- packt und sie habe versucht, ihren Bauch zu schützen wegen der beste- henden Schwangerschaft. Dann sei die Beschwerdeführerin dazugekom- men. Da sie den Kopf nach unten gehalten habe, habe sie nicht gesehen, ob die Beschwerdeführerin sie ebenfalls an den Haaren gepackt habe oder bloss die Hände von C._____ habe entfernen wollen. Ihre Tochter sei da- zugekommen und habe den Beschuldigten gerufen, welcher sodann her- eingekommen sei und die beiden von ihr weggebracht habe. Er habe nie- manden geschlagen, sondern C._____ und die Beschwerdeführerin ein- fach weggedrückt. Die Beschwerdeführerin sei hingefallen und habe ge- sagt, sie könne sich nicht mehr bewegen. Am Abend sei sie nach Hause gekommen, als sei nichts gewesen. Sie habe in der Folge eine Fehlgeburt erlitten (EV D._____, Fragen 16 und 23). 4.2. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin im Zusam- menhang mit der Auseinandersetzung zwischen C._____ und D._____ an den Oberarmen packte und wegstiess, wodurch die Beschwerdeführerin gestürzt ist. Der Sturz führte mutmasslich zu Hämatomen am Oberschenkel lateral, Oberarm dorsolateral sowie am Thorax lateral, jeweils rechtsseitig (vgl. das Arztzeugnis von Dr. med. E._____ vom 28. Juli 2023; damit über- einstimmend die von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos, teil- weise datiert auf den 28. Juli 2023 [Beschwerdebeilage 3 sowie Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2024]). Das Vorliegen -8- einer tatbestandsmässigen Tätlichkeit ist damit zu bejahen (vgl. dazu ins- besondere auch die Beschwerdeantwort des Beschuldigten, S. 3, wonach er die tätliche Einwirkung auf die Beschwerdeführerin nicht bestreitet). 4.3. Strittig ist jedoch, ob der Beschuldigte die Beschwerdeführerin grundlos weggestossen hat oder ob auch die Beschwerdeführerin aktiv bzw. phy- sisch in die Auseinandersetzung eingegriffen hat, entweder indem sie schlichten und die beiden Kontrahentinnen trennen wollte oder indem sie D._____ ebenfalls an den Haaren riss. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschuldigte und D._____ gaben übereinstimmend an, dass sich der Beschuldigte erst auf entspre- chende Hilferufe von D._____ bzw. der gemeinsamen Tochter hin zu den Kontrahentinnen begab. Nach Aussage der Beteiligten befand sich D._____ zu diesem Zeitpunkt mitten in einer physischen Auseinanderset- zung mit C._____ und wurde von dieser an den Haaren gerissen. Nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin sich auf dem Balkon befand, während die Auseinandersetzung in der Küche stattfand. Sogar C._____ gab an, dass die Beschwerdeführerin herbeigeeilt sei und der Beschuldigte beide, d.h. sie und die Beschwerdeführerin, aus dem Haus gestossen habe (vgl. Rapport der Regionalpolizei Zurzibiet vom 27. Juli 2023, S. 4). D._____ machte ebenfalls die Unterscheidung zwischen drinnen und draussen, wobei auch ihr zufolge die Auseinandersetzung drinnen statt- fand, die Beschwerdeführerin dazugekommen sei und lediglich deren Ver- letzungen – insofern zutreffend die Beschwerdeführerin in ihrer Stellung- nahme vom 13. Mai 2024, S. 2 – draussen bzw. beim Sturz "nach draussen" entstanden seien (vgl. EV D._____, Frage 15; Rapport der Re- gionalpolizei Zurzibiet vom 27. Juli 2023, S. 4). Diesbezüglich kann ange- merkt werden, dass die Aussagen von D._____ grundsätzlich glaubhaft sind. Jedenfalls bestätigte sie nicht ohne Weiteres die Version ihres Ehe- mannes, sondern gab zu, welche Handlungen sie nicht selbst sehen konnte. Die Beschwerdeführerin selbst anerkennt, versucht zu haben, ihre Schwiegertöchter voneinander zu trennen (Beschwerde, S. 6). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte dazustiess, physisch an der Auseinandersetzung beteiligt war, wobei zunächst offengelassen werden kann, ob sie lediglich schlichten wollte oder D._____ auch selbst an den Haaren gerissen hat. Damit er- scheint der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend ge- machte Sachverhalt, wonach sie sich bereits auf dem Balkon befunden, nicht an der physischen Auseinandersetzung beteiligt gewesen und vom Beschuldigten grundlos geschubst worden sei, nicht überzeugend. 4.4. Der Beschuldigte macht geltend, er habe nur seine schwangere Frau be- schützen wollen, weshalb die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das -9- Vorliegen eines entschuldbaren Notstandes gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB bejahte. Zwar ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin die rechtliche Würdi- gung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach substanziiert bestreitet. In ers- ter Linie wendet sie sich gegen die Sachverhaltsfeststellung in der ange- fochtenen Verfügung. Unbesehen dessen sind die Erwägungen in der an- gefochtenen Verfügung jedoch nicht offenkundig unzutreffend. 4.4.1. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszuge- ben (Art. 18 Abs. 1 StGB). War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 18 Abs. 2 StGB). Die Notstandslage ist mit derjenigen von Art. 17 StGB vergleichbar. Es muss eine Güterkollision vorliegen. Die fragliche Handlung dient der Wahrung ei- nes individuellen Rechtsguts, das sich in unmittelbarer Gefahr befindet, in- dem in ein anderes Rechtsgut eingegriffen wird (MARCEL ALEXANDER NIG- GLI/CAROLA GÖHLICH, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetz- buch, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 18 StGB). Ausschlaggebend ist sodann die Verhältnismässigkeit der Notstandshandlung. Abgestellt wird dabei auf die Rettung eines hochwertigen Gutes und auf die Frage, ob es dem Täter zu- zumuten war, das gefährdete Rechtsgut preiszugeben oder nicht. War die Preisgabe nicht zumutbar, so lässt Art. 18 Abs. 2 StGB den Schuldvorwurf entfallen (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 18 StGB). Die vom Notstand vorausgesetzte Gefahr kann auch in einem rechtswidri- gen Angriff bestehen, sei er gegenwärtig oder unmittelbar drohend. Ist dies der Fall und wird zu seiner Abwehr in die Rechtsgüter des Angreifers ein- gegriffen, so handelt es sich nicht um Notstand, sondern um Notwehr. Not- stand setzt weder einen rechtswidrigen Angriff noch überhaupt einen An- griff voraus, d. h. Notstand kommt nur in Frage, wenn entweder kein Angriff besteht oder infolge eines rechtswidrigen Angriffes in die Rechtsgüter nicht des Angreifers, sondern eines Dritten eingegriffen wird (Nötigungsnot- stand; NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 4 zu Art. 17 StGB mit Hinweisen). 4.4.2. Angesichts der handgreiflichen Auseinandersetzung durfte und musste der Beschuldigte von einer unmittelbaren Gefährdung der Gesundheit seiner Frau und des gemeinsamen ungeborenen Kindes ausgehen. Notstand er- fasst jede Gefahr für ein rechtlich geschütztes Gut (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 5 zu Art. 15 StGB). Soweit der Beschuldigte dieser unmittelbaren Ge- fährdung begegnete, indem er C._____ und die Beschwerdeführerin, wel- che physisch in die Auseinandersetzung eingriff, von D._____ wegdrückte und aus dem Haus stiess bzw. die Beschwerdeführerin an den Oberarmen festhielt und von D._____ wegstiess, worauf die Beschwerdeführerin - 10 - stürzte, beging er damit zwar eine Tätlichkeit. Allerdings war es ihm unter den gegebenen Umständen nicht zuzumuten, die Gesundheit von D._____ und des ungeborenen Kindes preiszugeben. Abgestellt wird in Art. 18 StGB auf die Rettung eines hochwertigen Rechtsgutes statt (wie in Art. 17 StGB) auf die Abwendung einer Gefahr für ein höherwertiges Rechtsgut. Sind die konfligierenden Güter – wie vorliegend – gleichwertig (Gesundheit der Frau und Kind bzw. der Beschwerdeführerin), ist die Preisgabe des gefährdeten Gutes "nicht zuzumuten" (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 8 und 12 zu Art. 18 StGB). Notstand erlaubt die Rettung eines Rechtsgutes auf Kosten eines anderen (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 5 zu Art. 15 StGB). Eine mildere Reaktion als ein kurzes Wegstossen ist kaum denkbar. Dass der Beschul- digte die Beschwerdeführerin besonders heftig gestossen oder angefasst hätte, wird von niemandem geltend gemacht. Zu berücksichtigen sind so- dann die von den befragten Beteiligten beschriebenen familiären Um- stände zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung. Angesichts der offenbar seit einiger Zeit ausgesprochen zerrütteten Beziehung zur Beschwerdefüh- rerin und zu C._____ dürfte es dem aufgrund von Schreien seiner Ehefrau und Tochter herbeigeeilten Beschuldigten schwergefallen sein, die Beteili- gung der Beschwerdeführerin an der Auseinandersetzung einzuschätzen, zumal die Beschwerdeführerin offenkundig vom Hausverbot gegen C._____ gewusst und diese trotzdem nicht aus dem Haus verwiesen hatte. Dies hat umso mehr zu gelten, als Auseinandersetzungen der vorliegenden Art ohnehin regelmässig schwer überschaubar sind und die Absicht des Beschuldigten darauf gerichtet gewesen sein dürfte, seine schwangere Frau so schnell als möglich in Sicherheit und ausser Reichweite von C._____ und der Beschwerdeführerin zu bringen. In Anbetracht aller Um- stände erweist sich die Reaktion des Beschuldigten auf die von ihm ange- troffene Situation als verhältnismässig. Der Beschuldigte handelte damit nicht schuldhaft. Entsprechend ging die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu Recht von einem entschuldbaren Notstand und einem zu erwartenden Freispruch des Beschuldigten aus. 4.5. Für den Fall, dass tatsächlich ein physischer Angriff seitens der Beschwer- deführerin auf D._____ bestand oder der Beschuldigte das Verhalten der Beschwerdeführerin als einen Angriff auf seine Frau und das ungeborene Kind (fehl-)deutete, wäre ebenfalls ein Freispruch des Beschuldigten zu er- warten, zumal dann eine Notwehrsituation nach Art. 15 StGB vorläge bzw. der Beschuldigte über den Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB so beur- teilt würde, als ob ein notwehrfähiger Angriff vorgelegen hätte (zur Putati- vnotwehr vgl. NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 41 ff. zu Art. 15 StGB; zu den üb- rigen Voraussetzungen der Notwehr kann sinngemäss auf die obigen Aus- führungen zum Notstand verwiesen werden). Wie bereits ausgeführt, war es für den Beschuldigten kaum möglich, die sich in vollem Gange befindli- che Auseinandersetzung und insbesondere die Rolle der verschiedenen Akteurinnen korrekt einzuschätzen. Aufgrund der Lage, in der sich seine - 11 - schwangere Ehefrau befand (sie wurde an den Haaren gerissen und ihr Kopf war nach unten gerichtet), musste er jedoch rasch eine Entscheidung treffen und handeln. Dies schliesst nicht aus, dass er sich über die Rolle der Beschwerdeführerin geirrt haben könnte (er hält sie für eine Angreiferin, was jedoch nicht der Fall war). In diesem Falle wäre weiter zu prüfen, ob der Irrtum vermeidbar war (Art. 13 Abs. 2 StGB), wobei bejahendenfalls eine Strafbarkeit nicht vorläge, da der Tatbestand der Tätlichkeiten nicht in Fahrlässigkeit begangen werden kann. Andernfalls wäre der Beschuldigte so zu bestrafen, wie er sich den Sachverhalt vorgestellt hat. Wie bereits ausgeführt, wäre die Tätlichkeit in diesem Fall aufgrund der ausgeübten Notwehrhilfe gerechtfertigt, zumal sowohl der Grundsatz der Proportionali- tät als auch der Subsidiarität eingehalten wurden. 4.6. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt hat. Weitere Beweisabnahmen wie etwa die Befragung von D._____ sind nicht nötig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihr keine Ent- schädigung auszurichten. 5.2. 5.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Beru- fungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklä- gerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Be- schwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Dabei steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der frei mandatierten Ver- teidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). 5.2.2. Bei den Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt, womit im Beschwerdeverfahren die Beschwerdeführerin ent- schädigungspflichtig wird. In Bezug auf die Höhe der zuzusprechenden Entschädigung ist auf den angemessenen Zeitaufwand des - 12 - Wahlverteidigers abzustellen (§ 9 Abs. 1 AnwT), welcher sich gestützt auf die Kostennote des Wahlverteidigers vom 13. Mai 2024 auf 5 Stunden und 45 Minuten beläuft. Indessen bedarf der in Rechnung gestellte Stundenan- satz von Fr. 250.00 der Korrektur, zumal die Bedeutung und Komplexität des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine Abweichung vom gesetz- lich in § 9 Abs. 2bis AnwT vorgesehenen Regelstundenansatz von Fr. 240.00 rechtfertigt. Es resultiert ein zu entschädigendes Honorar von Fr. 1'380.00. Unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxis- gemäss 3 % und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8,1 % ist dem frei mandatierten Verteidiger des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von (gerundet) insgesamt Fr. 1'536.55 auszurichten. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 90.00, zusammen Fr. 1'090.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 90.00 zu bezahlen hat. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Verteidiger des Beschuldig- ten als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 1'536.55 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 13 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Verfahrensleiterin: Die Gerichtsschreiberin: Schär Groebli Arioli