Mehrwertsteuergesetz (MWSTG; SR 641.20) zu sehen, weshalb die der Beschwerdeführerin für ihre Beschwerde auszurichtende Entschädigung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt und ihr deshalb hierfür auch kein Ersatz zuzusprechen ist. -9- Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 556.20 auszurichten. Zustellung an: […]