Zuzüglich einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren somit eine Entschädigung von Fr. 556.20 (Fr. 180.00 x 3 x 1.03) zuzusprechen. Weil die Beschwerde der Beschwerdeführerin letztlich einzig auf die Erhältlichmachung einer eigenen Entschädigung gerichtet war, ist darin keine gegen Entgelt erbrachte (Dienst-)Leistung zu Gunsten eines Dritten i.S.v. Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 3 lit. c Mehrwertsteuergesetz (MWSTG;