Weil dies offensichtlich der Fall war, lagen einfache Rechtsverhältnisse vor und konnte sich die Beschwerdeführerin überwiegend darauf beschränken, in der Beschwerde den massgeblichen Sachverhalt darzulegen (B/II/1-6) und kurz rechtlich zu würdigen (B/II/7-8). In zusätzlicher Berücksichtigung der kurzen Stellungnahme vom 17. April 2023 scheint hierfür ein Zeitaufwand von 3 Stunden und der für einfache Fälle geltende Stundenansatz von Fr. 180.00 (vgl. hierzu § 9 Abs. 2bis bzw. Abs. 3bis AnwT) angemessen. Zuzüglich einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren somit eine Entschädigung von Fr. 556.20 (Fr. 180.00 x 3 x 1.03) zuzusprechen.