2.8. Gegenstand der 6-seitigen Beschwerde vom 29. März 2023 war einzig die Entschädigung der Beschwerdeführerin (als amtlicher Verteidigerin) für das vom Bezirksgericht Baden durchgeführte Zwangsmassnahmenverfahren, wobei nicht so sehr die Höhe der Entschädigungsforderung strittig war, sondern letztlich einzig die Frage, ob das Bezirksgericht Baden über den Entschädigungsanspruch hätte befinden müssen. Weil dies offensichtlich der Fall war, lagen einfache Rechtsverhältnisse vor und konnte sich die Beschwerdeführerin überwiegend darauf beschränken, in der Beschwerde den massgeblichen Sachverhalt darzulegen (B/II/1-6) und kurz rechtlich zu würdigen (B/II/7-8).