Dem so verstandenen Beschwerdeantrag wäre in Beachtung des oben Ausgeführten sowie des Umstandes, dass die Berufungsinstanz die am 11. Januar 2023 beantragte Entschädigung offenbar als angemessen betrachtete, mutmasslich stattzugeben gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin im gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahren als mutmasslich obsiegend zu betrachten ist. 2.7. Entsprechend dem mutmasslichen Ausgang des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens sind dessen Kosten somit auf die Staatskasse zu nehmen und ist der Beschwerdeführerin hierfür eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.