2.6. Das begründete Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 31. August 2022 mit dem darin eingebetteten Entschädigungsbeschluss wurde der Beschwerdeführerin am 20. März 2023 zugestellt, weshalb die am 29. März 2023 erfolgte Beschwerde rechtzeitig erfolgte. Dem darin gestellten Antrag auf Aufhebung und Neufassung von Dispositiv-Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 31. August 2022 hätte in dieser Form zwar nicht stattgegeben werden können. Dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag in dieser Weise formulierte, ist aber einzig auf die vom Bezirksgericht Baden vorgenommene Vermengung seines motivierten Urteils vom 31. August 2022 -8-