393 Abs. 1 lit. b StPO beschwerdefähiger Entschädigungsbeschluss zu sehen, der von der Beschwerdeführerin denn auch mit Beschwerde angefochten wurde, woran nichts ändert, dass die Beschwerde formell gegen das (begründete) Urteil vom 31. August 2022 gerichtet war, mit welchem das Bezirksgericht Baden seinen Entschädigungsbeschluss sozusagen verschmolzen hatte.