sondern erst im Rahmen der (späteren) Motivierung seines Urteils vom 31. August 2022. Weil dieser vom Bezirksgericht Baden in das motivierte Urteil eingebettete Entschädigungsentscheid aber entgegen dem erweckten Anschein gar nicht Teil des (begründeten) Urteils vom 31. August 2022 sein kann, ist darin ein eigenständiger und gestützt auf Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit.