Das Bezirksgericht Baden liess den von der Beschwerdeführerin bereits am 12. Dezember 2022 (unbeziffert) geltend gemachten Entschädigungsanspruch in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2023 aber gänzlich unerwähnt und äusserte sich erst in Erwägung VII/2 seines begründeten Urteils vom 31. August 2022 abschlägig zum entsprechenden (nunmehr bezifferten) Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2023. Deshalb ist nach Treu und Glauben ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Bezirksgericht Baden nicht im Rahmen seines Beschlusses vom 19. Dezember 2022 – sozusagen stillschweigend – über die fragliche Entschädigung entschied (was mangels Begründung auch nicht zulässig gewesen wäre),