Somit hätte das Bezirksgericht Baden den von der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2023 gestellten Antrag, es sei die ihr mit Urteil vom 31. August 2022 zugesprochene Entschädigung "entsprechend zu ergänzen", nicht als Antrag auf Ergänzung ihres Urteils vom 31. August 2022 verstehen dürfen, sondern vielmehr als Antrag auf Erlass eines ergänzenden Enschädigungsbeschlusses. -7-