Mangels weiterer Alternativen folgt bereits daraus ohne Weiteres, dass der Entschädigungsentscheid vom Bezirksgericht Baden ausserhalb des (begründeten) Urteils vom 31. August 2022 im Rahmen eines Beschlusses zu fällen war bzw. gewesen wäre. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (zwingend) im Sachurteil zu befinden ist (vgl. hierzu BGE 139 IV 199 Regeste), steht diesem Schluss in keiner Weise entgegen, weil sie sich selbstredend nicht auf erst nach einem Urteil entstandene Entschädigungsansprüche beziehen kann.