Konnte der fragliche Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin somit aber nicht Gegenstand des (begründeten) Urteils vom 31. August 2021 sein, konnte er auch nicht Gegenstand des einzig gegen dieses Urteil gerichteten Berufungsverfahrens sein. Mangels weiterer Alternativen folgt bereits daraus ohne Weiteres, dass der Entschädigungsentscheid vom Bezirksgericht Baden ausserhalb des (begründeten) Urteils vom 31. August 2022 im Rahmen eines Beschlusses zu fällen war bzw. gewesen wäre.