2.3. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt, war es dem Bezirksgericht Baden gar nicht möglich, sein (unbegründetes) Urteil vom 31. August 2022 im Rahmen der Urteilsmotivierung bezüglich der beantragten Entschädigung noch zu ergänzen, zumal dieser Entschädigungsanspruch erst durch das nach dem 31. August 2022 durchgeführte Zwangsmassnahmenverfahren entstanden war. Dementsprechend hätte es sich im Rahmen der Urteilsmotivierung in Erwägung VII/2 seines (begründeten) Urteils vom 31. August 2023 auch nicht zur von der Beschwerdeführerin mit Kostennote vom 11. Januar 2023 geltend gemachten Entschädigung äussern müssen.