Bei dieser Sichtweise habe die Zuständigkeit für die Festlegung ihrer Entschädigung losgelöst vom Ausgang des Berufungsverfahrens bei der Berufungsinstanz gelegen. Dennoch sei sie für den Fall, dass sich die Berufungsinstanz als nicht zuständig erachtet hätte, gehalten gewesen, die vorliegende Beschwerde (verbunden mit einem Sistierungsantrag) einzureichen.