Das Bezirksgericht Baden habe sich als nicht zuständig erachtet. Hierfür spreche, dass ein einmal ausgefälltes Dispositiv nachträglich vom erstinstanzlichen Gericht einzig nach Massgabe von Art. 83 StPO angepasst werden dürfe, dieses "Instrument der Urteilsberichtigung" jedoch nicht zur Verfügung stehe, um nachträglich veränderte Umstände zu berücksichtigen. Bei dieser Sichtweise habe die Zuständigkeit für die Festlegung ihrer Entschädigung losgelöst vom Ausgang des Berufungsverfahrens bei der Berufungsinstanz gelegen.