2. 2.1. Bei dieser Ausgangslage ist bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Beschwerdeverfahrens abzustellen, wie er sich vor Eintritt des Erledigungsgrundes präsentierte (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 428 StPO). 2.2. Die Beschwerdeführerin bezeichnete es mit Beschwerde als fraglich (weil noch nicht entschieden), ob das Bezirksgericht Baden oder die Berufungsinstanz für die Festlegung ihrer Entschädigung für das besagte Zwangsmassnahmenverfahren zuständig gewesen sei. -6-