382 Abs. 1 StPO vor. Nachdem aber die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau zwischenzeitlich im Sinne der Beschwerdeführerin über diese ergänzende Entschädigung entschieden hat, ist darüber nicht mehr materiell zu befinden und kann die Beschwerdeführerin dementsprechend nicht mehr als prozessual beschwert betrachtet werden, weshalb das Beschwerdeverfahren (wie von der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 17. April 2023 beantragt) als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist.